Satzung des Waldkindergarten Pankow e.V.

Fassung vom 17.09.2013

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Waldkindergarten Pankow e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Pankow.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

1. Der Zweck des Vereins ist:

-Natur- und Wildnispädagogik
-das Berliner Bildungsprogramm
-das UNESCO-Programm „Bildung für Nachhaltige Entwicklung“.

• die Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. Grundlage des Konzeptes sind:

  • die Aus- und Weiterbildung von Erwachsenen, insbesondere Pädagogen, im Bereich Natur- und Wildnispädagogik.
  • die aktive Förderung eines natur- und wildnispädagogischen Netzwerkes.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • das Betreiben einer Elterninitiativkindertagesstätte in Form eines Waldkindergartens
  • Angebote im Kinder- und Jugendfreizeitbereich und in der Erwachsenenbildung

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 

§4 Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied erkennt mit seinem Beitritt die Satzung an. Folgende Personen können Mitglieder des Vereins werden:
  • Eltern von Kindern, die in den Einrichtungen des Vereins betreut werden
  • pädagogische und andere vom Verein fest angestellte MitarbeiterInnen
  1. Die Betreuung des Kindes in den Einrichtungen des Vereins ist für die Eltern an eine Mitgliedschaft gebunden. Pro Kind kann nur ein Elternteil Mitglied des Vereins werden.
  2. Natürliche oder juristische Personen, die sich zur finanziellen Unterstützung des Vereinszweckes verpflichten, können Fördermitglieder des Vereins werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, können jedoch an Mitgliederversammlungen teilnehmen und haben das Antrags- und Auskunftsrechtes.
  3. Die Mitgliedschaft endet

1. durch den Tod des Mitglieds,
2. durch den Austritt des Mitglieds,
3. durch Ausschluss des Mitglieds,
4. mit der Beendigung des Betreuungsvertrages.

5. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, gegebenenfalls unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter, gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erklärt werden.

§6 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins vorliegt oder wenn es Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr gibt, die trotz Mahnung nicht gezahlt wurden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
  2. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich durch Einschreiben / Rückschein mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Sitzung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§7 Beiträge, Vereinsvermögen

  1. Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen in erster Linie die Zuschüsse des Landes Berlin, Beiträge der Mitglieder, private Spenden und Erträge des Vereinsvermögens.
 
 
  1. Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.
  2. Der Vorstand kann eine Gebührenordnung beschließen, in der die für die Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen und Vereinsleistungen zu zahlenden Gebühren festgesetzt und die Erstattung von Auslagen, Spesen, Mahngebühren und ähnliches geregelt wird.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr statt.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

(1) die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern
(2) die Höhe der Mitgliedsbeiträge und zusätzlichen Elternbeiträge
(3) den jährlichen, vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan
(4) den Ausschluss von Mitgliedern sofern diese gegen den Beschluss des Vorstandes rechtzeitig Einspruch eingelegt haben.                                                                                                                                                                       (5) Satzungsänderungen
(6) die Auflösung des Vereins

  1. Zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sind der Mitgliederversammlung der Jahresabschluss und ein Jahresbericht vorzulegen.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung ist durch den anderen Elternteil zulässig. Alleinerziehende können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen. MitarbeiterInnen des Vereins können eine/n andere/n MitarbeiterIn schriftlich bevollmächtigen. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, den Ausschluss von Vereinsmitgliedern und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
 

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen. Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder und Fördermitglieder gewählt, muss jedoch mindestens zur Hälfte aus Elternteilen bestehen, die einen aktuellen Betreuungsvertrag mit dem Waldkindergarten Pankow e.V. haben. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Einwilligung schriftlich erklärt haben. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.
  2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, den Vorstand mit einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG zu vergüten.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied gilt als alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  4. Besteht der Vorstand durch vorzeitiges Ausscheiden eines Mitgliedes nur noch aus weniger als drei Personen, so ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen und ein Nachfolger zu wählen. Solange besteht der Vorstand aus den verbliebenen zwei Mitgliedern.
  5. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per email oder telefonisch gefasst werden. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit durch den Verein entbunden bzw. freigestellt.
  7. Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand in Eilfällen von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden.

§11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel 3 Wochen, mindestens jedoch 10 Tage. Sie beginnt mit der Versendung der Einladungen an die letztbekannten Adressen der Mitglieder.
  2. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung bis spätestens eine Woche vor Versammlungstermin einreichen. Über die Anträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, ist innerhalb von 3 Monaten erneut die Mitgliederversammlung unter Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung einzuberufen.
  3. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins (so z.B. im Falle des § 10 Abs. 2) erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung nach Ermächtigung durch das Registergericht selbst einberufen. 

                          

§12 Ablauf von Mitgliederversammlungen

  1. Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet; sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
  3. Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten und vom Protokollführer und einem anwesenden Mitglied des Vorstandes bzw. dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

    §13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das stationäre Hospiz „Sonnenhof“ der Björn Schulz Stiftung in Berlin-Pankow, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die Björn Schulz Stiftung bietet Hilfe für krebs- und chronisch kranke sowie für schwerst- und unheilbar kranke Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene und deren Familien.
  3. Bei Auflösung des Vereins bedürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens der Zustimmung des Finanzamtes.
 
 

Es handelt es sich um die aktualisierte vollständige Satzung in der Fassung vom 17.09.2013